Grundsätzlich werden die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Maßgeblich für die Kostenhöhe
ist nach dem RVG der so genannte Gegenstandswert, wobei auch die Art der
anwaltlichen Tätigkeit (außergerichtlich oder gerichtlich) Einfluss auf die
Kosten hat.
Wenn eine Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt hat,
können die gesetzlichen Anwaltsgebühren in der Regel unmittelbar gegenüber der
Versicherung abgerechnet werden.
Sofern eine Vergütung nach dem RVG im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit
nicht geeignet sein sollte, die durch die Mandatsbearbeitung anfallenden Kosten
der Kanzlei zu decken, besteht die Möglichkeit, unseren Aufwand nach dem
tatsächlichen zeitlichen Aufwand abzurechnen. Hierzu wird zuvor eine Vergütungsvereinbarung getroffen, aus der sich der Stundensatz und der Abrechnungsmodus ergeben.
2. Notar
Die Kosten der Tätigkeit als Notar bemisst sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Auch hier ist in der Regel der Gegenstandswert maßgeblich für die Gebührenhöhe.
3. Mediation
Die Gebührenhöhe der Tätigkeit in der Mediation ergibt sich aus der zu Beginn der Medation zu schließenden Gebührenvereinbarung.
Wenn eine Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt hat,
können die Kosten der Mediation ggfls. mit der Rechtsschutzversicherung abgerechnet werden.
Haftung
Die anwaltliche und notarielle Haftung ist auf eine Million Euro pro Mandat begrenzt.